21.09.2021

Finanzhilfen Starkregen/Hochwasser 2021

Im Juli 2021 verursachten starke Regenfälle im Freistaat Sachsen erhebliche Schäden. Davon betroffen waren sechs von zehn Landkreisen. Sachsen unterstützt die Betroffenen beim Wiederaufbau finanziell.

Die vom Kabinett am 21.09.2021 beschlossene »Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021« regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfsmaßnahmen und die Umsetzung.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Ent- und Versorgungswirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und Aquakultur, der Wohnungswirtschaft (inkl. solcher mit kommunaler Beteiligung), kommunale Gebietskörperschaften, Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts sowie im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und Binnenfischerei und Aquakultur natürlich und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 
  • Natürliche Personen, Vereine und Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen sowie jüdische Gemeinden
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zusammenschlüsse, nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport-, Kultur- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen sowie nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen, kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse

Was wird gefördert?

Im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden gefördert, bei denen bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden.

Ablauf/Verfahren/Konditionen

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).

Die Frist für die Antragstellung auf finanzielle Hilfen für Unternehmen, Private, Vereine und Kirchen ist auf den 30. September 2022 vorverlegt.

Die Antragsfrist für die Schadensbeseitigung an der kommunalen Infrastruktur ist der 30. Juni 2023.

Dem sogenannten förderunschädlichen Maßnahmenbeginn wurde zugestimmt, dieser gilt ab dem 10. Juli 2021, dem Beginn des Schadensereignisses im Freistaat Sachsen.

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